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Wir über uns

Im Sommer 1997 gründeten Professoren, Assistenten und Studenten den gemeinnützigen Verein "Freunde der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Freiburg e.V.". Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die Fakultät in Forschung und Lehre zu unterstützen und durch die Einbindung aller an der Fakultät Beteiligten den Gemeinschaftsgeist an unserer Fakultät zu stärken. Wir verstehen uns zugleich als Bindeglied zwischen den Freiburger Absolventen und ihrer Fakultät. Dazu wollen wir insbesondere:

  • die Qualität der Seminarbibliothek durch Bücherspenden auf ihrem hohen Niveau halten
  • zusätzliche Lehrveranstaltungen insbesondere zum ausländischen Recht schaffen
  • anlässlich der Examensfeier im Wintersemester einen Fakultätsball organisieren
  • die Examensfeiern auch in Zukunft als zentrale Fakultätsfeiern organisieren.

Es wäre schön, wenn wir gemeinsam mit Ihnen diese Ziele verwirklichen könnten. Deshalb laden wir Sie ein, bei uns Mitglied zu werden oder uns mit einer Spende zu unterstützen

 

Vorstand

Vorsitzender:  RA Dr. Wolfgang Schmid 
Stellvertretender Vorsitzender:  Prof. Dr. Jan von Hein
Schatzmeister: Prof. Dr. Boris Paal, M.Jur (Oxford)
Schriftführerin:  Ina Kritzer
BeisitzerInnen:

Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies

Prof. Dr. Alexander Bruns, LL.M. (Duke Univ.)

Prof. Dr. Matthias Jestaedt

Fabian Thiele

 

Satzung

vom 18. Juli 1997 in der Fassung vom 26. Juli 2019

§ 1 Name 
Der Verein führt den Namen "Freunde der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Freiburg" und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Rechtswissenschaft in Forschung und Lehre an der Universität Freiburg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Lehrveranstaltungen (insbesondere internationaler Ausrichtung), die Unterstützung der Juristischen Seminarbibliothek sowie die Organisation von Fakultätsveranstaltungen und wissenschaftlichen Seminaren.

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Fördervereinen
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Fördervereinen an.

§ 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 1997.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in besonderer Weise verbunden fühlt.
b) Fördermitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins in besonderer Weise verbunden ist.
c) Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat.
2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Mitglied formlos an den Vorstand gerichtet werden. Über den Aufnahmeantrag und den Vorschlag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen seit Zugang schriftlich widerspricht.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Ein Ausschluß aus dem Verein ohne Anhörung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn sich das Vereinsmitglied länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Zahlungsverzug befindet. Ist eine Anschrift des Mitglieds nicht zu ermitteln, kann es ohne Anhörung und Mitteilung ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung Für besondere Aufgaben im Sinne des § 2 kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen (Gremium).

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder haben zusammen Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht. Dem Vorstand können bis zu fünf Beisitzer mit Beraterfunktion beigeordnet werden. Die Beisitzer sind stimmberechtigt bei Entscheidungen über Förderungsvorhaben. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die Beisitzer bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, wählen Vorstand und Beisitzer ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds oder Beisitzers. 3. Mindestens ein Mitglied des Vorstand soll als Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg immatrikuliert sein.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung (ggf. fernschriftlich oder durch E-mail) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) die Wahl des Vorstands, der Beisitzer und des Rechnungsprüfers,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse der Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Anberaumung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 9a Arbeitsgruppen
1. Mitglieder des Vereins können aufgrund schriftlichen Beschlusses des Vorstandes (§ 8 Nr. 1 Satz 1) Arbeitsgruppen bilden, die sich der Verwirklichung des Vereinszwecks (§ 2) unter besonderer Berücksichtigung eines bestimmten Rechtsgebiets widmen. Jede Arbeitsgruppe muss mindestens aus zwei Mitgliedern (§ 6 Nr. 1) bestehen.
2. Jede Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung legt den Zweck der Arbeitsgruppe (Nr. 1 Satz 1) fest. Die Geschäftsordnung muss dem Vorstand bei dem Beschluss nach Nr. 1 Satz 1 vorliegen. Jede spätere Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der für Geschäftsführungsmacht notwendigen Zahl von Vorstandsmitgliedern (§ 8 Nr. 1 Satz 2).
3. Die Geschäftsordnung einer Arbeitsgruppe kann vorsehen, dass die Arbeitsgruppe zur Verwirklichung ihres Zwecks Mittel einwirbt oder Beiträge erhebt und zweckentsprechend verwendet. Der Vorstand kann hierfür Unterkonten einrichten und der von der Geschäftsordnung vorgesehenen Person eine Untervollmacht für diese Konten erteilen.
4. Eine von der Geschäftsordnung vorgesehene Person berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe.

§ 10 Kuratorium
Der Verein richtet ein Kuratorium ein, das den Verein berät und unterstützt. Über die Zusammensetzung des Kuratoriums entscheiden Vorstand und Beisitzer. Vorschläge für die Besetzung des Kuratoriums können von jedem Mitglied gemacht werden.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Jahresende fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dieses für eine begrenzte Zeit von der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreien.

§ 12 Protokolle
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von rechtswissenschaftlicher Forschung und Lehre der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu verwenden hat.

§ 14 Die Satzung wurde am 18. Juli 1997 errichtet.