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Beurlaubung (und Leistungserbringung) im SS 2020

Bezug nehmend auf die Nachricht des Rektors an alle Studierenden vom gestrigen Tage, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass alle Studierenden sich für das Sommersemester 2020 in besonderer Weise beurlauben lassen können, so dass dieses nicht als Fachsemester angerechnet wird, ist Folgendes zu beachten:

1. Gemäß § 61 Abs. 1 LHG i.V.m. § 15 Abs. 1 ZImmO können sich Studierende aus wichtigem Grund beurlauben lassen. Als wichtiger Grund für eine Beurlaubung wird für das Sommersemester 2020 der formlose Verweis des/der Studierenden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie anerkannt. (Zuständig für Anträge auf Beurlaubung ist das Studierendensekretariat.)

2. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 Corona-Satzung dürfen Studierende, die für das Sommersemester 2020 beurlaubt sind, abweichend von § 15 Abs. 6 ZImmO Prüfungsleistungen erbringen.

3. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 3 Corona-Satzung dürfen Studierende, die für das Sommersemester 2020 beurlaubt sind, an vollständig digital angebotenen Lehrveranstaltungen, für die keine Beschränkung hinsichtlich der Personenzahl besteht, teilnehmen.

Bevor nun alle Studierenden (im Studiengang Rechtswissenschaft, EjP) einen solchen Antrag auf Beurlaubung stellen, sollten sie Folgendes beachten:

Für die Berechnung der für Notenverbesserung/Freiversuch maßgeblichen Semesterzahlt ist allein das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) in Stuttgart zuständig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notenverbesserungs-/Freiversuchsregelung (gemäß §§ 22, 23 JAPrO) ist zunächst ein ununterbrochenes Studium. Eine Beurlaubung stellt regelmäßig eine Unterbrechung dar, führt also zum Verlust der Möglichkeit, die Notenverbesserung/den Freiversuch wahrzunehmen. Ausnahmen bilden allein die im Katalog des § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 JAPrO beschriebenen Fälle.

Kurzum: Eine Beurlaubung für alle macht momentan keinen Sinn! (Es sei denn es läge der Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 1 JAPrO vor.) Für diejenigen, die BAföG beziehen oder Zweitstudiengebühren zahlen müssen, mag sich die Situation anders darstellen.

Gleichwohl ist das LJPA über die besonderen Herausforderungen, die dieses Semester an die Studierenden stellt, im Bilde. Es wird eine Regelung in der JAPrO vorbereitet, welche dieses Problem (ob das Sommersemester 2020 eben „zählt“ bei der Berechnung der maßgeblichen Semesterzahl) lösen wird.

Von Fragen hierzu bitte wir bis auf Weiteres abzusehen! (Noch verfügen wir über keine belastbaren Informationen.)