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(coronabedingte) Änderung der JAPrO in Kraft getreten

Die wegen der Auswirkungen des Corona-Virus bereits angekündigte Änderung der JAPrO ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen allein § 67 Abweichende Regelungen:

[…]

(2) An Stelle einer Aufsichtsarbeit im Sinne von §§ 4 und 9 Absatz 3 kann auch eine Arbeit anerkannt werden, die im Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise im Sommersemester 2020 an einem beliebigen Ort angefertigt wurde, wenn

1. zwischen der Bekanntgabe der Aufgabenstellung und der elektronischen Abgabe nicht mehr als sechs Stunden liegen und

2. schriftlich oder in elektronischer Form versichert wurde, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne
Verwendung unzulässiger Hilfsmittel angefertigt wurde.

Vorträge, die im Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise im Sommersemester 2020 im Einvernehmen mit der verantwortlichen Dozentin oder dem verantwortlichen Dozenten im Rahmen einer Videokonferenz gehalten werden, stehen einem Vortrag im Sinne des § 9 Absatz 3 gleich.

 

 

(3) Das Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise das Sommersemester 2020 bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach § 4, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 unberücksichtigt und gilt nicht als Unterbrechung des Studiums. Für die Bestimmung des Prüfungstermins nach § 23 Absatz 1, § 37 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.

 

 

(4) Sofern der nächste beziehungsweise übernächste Prüfungstermin im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 oder § 65 Absatz 1 die Herbstkampagne 2020 oder die Frühjahrskampagne 2021 ist und ein genehmigter Rücktritt nach § 60 Absatz 1 vorliegt, findet die Prüfung im jeweils darauffolgenden Prüfungstermin statt.

 

 

Bei Fragen zu den einzelnen Vorschriften wenden Sie sich an die Studienfachberatung!