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Freiversuchs-/Notenverbesserungsunschädlichkeit

Sobald Sie aus dem Ausland an die Universität Freiburg zurückgekehrt sind, empfiehlt es sich, beim Landesjustizprüfungsamt direkt einen Antrag auf Nichtanrechnung Ihrer Semester im Ausland zu stellen, sodass diese bei der Berechnung Ihrer Fachsemesterzahl im Hinblick auf die Fristen des Freiversuchs (bis zum Ende des 8. Fachsemesters) und des Notenverbesserungsversuchs (bis zum Ende des 10. Fachsemesters) im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung nicht mitgezählt werden. Grundsätzlich wird ein Semester im Ausland nicht angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Immatrikulation an einer ausländischen, rechtswissenschaftlichen Fakultät
  2. Beurlaubung an der Universität Freiburg
  3. rechtswissenschaftliches Studium im Ausland, und zwar
    • a) entweder: 30 ECTS-Punkte in rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen
    • b) oder: 8 SWS in rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen

 

Auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes finden Sie das entsprechende Antragsformular (PDF-Datei). Bei Fragen oder Problemen melden Sie sich bei uns während der Öffnungszeiten oder per Mail.