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Prof. Dr. Dr. Pfersmann: Norm und Begründung - die paratopische Systemverschiebung

I. Videostream

II. Beschreibung

Herr Prof. Dr. Dr. Otto Pfersmann (Universität Paris I Panthéon-Sorbonne)

wird am 12. Januar 2012 um 18 Uhr c.t.

zum Thema


Norm und Begründung

D i e  p a r a t o p i s c h e  S y s t e m v e r s c h i e b u n g

sprechen.

 

Zur Person:

Otto Pfersmann ist Professor für Rechtstheorie und Vergleichendes Verfassungsrecht an der Universität Paris I Panthéon-Sorbonne. Von 2000 bis 2002 war er Kodirektor des In-stitute of European and Comparative Law in Oxford. Er ist Gastprofessor an verschiede-nen Universitäten in Belgien, Italien, Israel, Norwegen, der Schweiz, Ungarn, den Vereinigten Staaten und Mitglied der Redaktion mehrerer Zeitschriften und des Direktoriums wissenschaftlicher Vereinigungen. Zu seinen jüngeren Publikationen zählen „Le sophis-me onomastique. A propos de l’interprétation de la constitution” (Paris 2005), „Dibattito sul interpretazione giuridica” (Neapel 2007), „The only constitution and it's many enemies” (Utrecht 2010) und „Explanation and Production: Two Ways of Using and Constructing Legal Argumentation” (Heidelberg 2010).

Abstract:

In der zeitgenössischen Rechtsentwicklung lassen sich folgende zwei Phänomene beobachten: 1) Höchstgerichte tendieren dazu, mittels verschiedener Techniken, Spruch und Begründung zusammenzufügen; 2) die Lehre stellt das Verfassungsrecht (Europarecht, Verwaltungsrecht, Privatrecht usf.) an Hand der von den Gerichten gelieferten Begründungen dar. Diese Entwicklung wird heute als natürlich betrachtet; sie ist im höchsten Maße problematisch – und zwar aus begrifflichen, logischen wie juristischen Überlegungen. Begrifflich gesehen, gehören Begründungen und Sprüche zwei völlig unterschiedlichen Aussageformen an. In logischer Hinsicht, besteht zwischen diesen Sätzen dieser unterschiedlichen Arten keinerlei deduktive Verknüpfung. In rechtlicher Hinsicht wäre eine solche Hypothese – wäre sie überhaupt möglich – einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht, andererseits bestünde sie in der Einführung einer Normenkategorie ohne (Rechtssatz-)Form. Das Verfassungsrecht (Europarecht, Verwaltungsrecht, Privatrecht usf.) wäre solcherart zu einer Menge paratopischer Normen geworden.